Zeitarbeit ist in Deutschland seit 1972 erlaubt. Die Modalitäten sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Das AÜG legt für das Zeitarbeitsunternehmen eine ganze Reihe von besonderen Regeln fest, die die Branche von anderen Branchen unterscheidet.
- Die maximale Überlassungsdauer eines Arbeitnehmers war zunächst auf drei Monate beschränkt. Erst 1985 wurde diese Frist auf 6 Monate verlängert. Weitere sukzessive Verlängerungen dieser Frist erfolgten 1994, 1997 und 2002 auf dann geltende 24 Monate. Seit Anfang 2004 ist diese Beschränkung mit dem Inkrafttreten des „Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz I) ganz weggefallen.
- Eine weitere Beschränkung war das so genannte „Synchronisationsverbot“, dem zufolge der Arbeitsvertrag eines Zeitarbeitnehmers nicht gleichzeitig (synchron) für die Dauer einer Überlassung abgeschlossen werden durfte. Ab 1994 wurde immerhin eine einmalige Synchronisation für zuvor Arbeitslose erlaubt, was 1997 in eine allgemeine Erlaubnis für eine erstmalige Synchronisation mündete. Nachfolgende Überlassungen waren nur möglich, wenn sich aus der Person des Arbeitnehmers ein sachlicher Grund ergab oder sich die Befristung unmittelbar an einen mit demselben Zeitarbeitsunternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag anschloss. Erst 2004 fiel das Synchronisationsverbot.
- Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse waren zunächst nicht erlaubt. Das Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitsunternehmen war grundsätzlich unbefristeter Natur – es sei denn, ein Grund für die Befristung ergab sich aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen. Ab 1997 war aufgrund des Beschäftigungsförderungsgesetzes, später des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, eine einmalige sachgrundlose Befristung möglich. Nach dem Wegfall des Synchronisationsverbotes im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind für befristete Arbeitsverhältnisse auch in der Zeitarbeit die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu beachten. Danach ist vorbehaltlich weitergehender tariflicher Regelungen eine Befristung bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren erlaubt. Zeitarbeit als solche ist kein Sachgrund, der eine Befristung außerhalb der Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung rechtfertigt.
- Wurde ein Zeitarbeitnehmer entlassen, war es nicht gestattet, ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten wieder einzustellen. Ab 1997 konnte einmalig von dieser Vorschrift abgewichen werden, bevor sie 2004 ganz wegfiel.
- Ab 1982 wurde die Arbeitnehmerüberlassung in das Bauhauptgewerbe untersagt. 1994 wurde die Überlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes erlaubt, sofern beide beteiligten Betriebe dieselben Tarifverträge anwandten („Kollegenhilfe“). Ab 2004 ist Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe möglich, wenn die beteiligten Betriebe allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegen, die dies bestimmen – eine Bestimmung, die de facto immer noch zum Verbot führt.
- Zeitarbeitsunternehmen bedürfen einer Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Beantragende den üblichen Arbeitgeberpflichten nachkommen kann. Zudem haben Zeitarbeitsunternehmen gegenüber der BA erweiterte statistische Berichtspflichten, die als Grundlage der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik herangezogen werden.
Inhalt aus: AMP "Das Branchenportrait"
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